Die neun Leistungsphasen |
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In der Honorarordnung für
Architekten und Ingenieure sind neun Leistungsphasen für
Planung, Vergabe und Objektüberwachung von Gebäuden und
Innenräumen beschrieben (§ 34 HOAI, Anlage 10). Alle Phasen ergeben zusammen 100 Prozent der Architektenleistung. |
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1. Grundlagenermittlung (2 %) |
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Klären der Aufgabenstellung hinsichtlich Nutzungsanforderungen, Bauqualitäten, Kostenbudget, Termine, Beratung zum gesamten Ablauf |
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2. Vorplanung (7%) |
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Analyse der Grundlagen,
Abstimmen der Zielvorstellungen, Erarbeiten der Vorplanung,
Darstellen und Bewerten von Varianten, Vorverhandlungen mit
Behörden, Kostenschätzung nach DIN 276, Zeichnungen im
Maßstab nach Art und Größe des Objekts, Erstellen eines
Terminplans |
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3. Entwurfsplanung (15%) |
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Erarbeitung der endgültigen
Entwurfsplanung mit zeichnerischer Darstellung des
Gesamtentwurfs, Objektbeschreibung mit Erläuterungen,
Integration der Beiträge anderer an der Planung fachlich
Beteiligter, Kostenberechnung nach DIN 276, Fortschreiben
des Terminplans |
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4. Genehmigungsplanung (3%) |
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Erarbeiten, Zusammenstellen
und Einreichen der Vorlagen für die erforderlichen
Genehmigungen und Zustimmungen, Anträge auf Ausnahmen und
Befreiungen |
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5. Ausführungsplanung (25%) |
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Ausführungs-, Detail- und
Konstruktionszeichnungen z. B. im Maßstab 1:50 bis 1:1, bei
Innenräumen z. B. im Maßstab 1:20 bis 1:1, zeichnerische
Darstellung mit allen notwendigen Einzelangaben für
Handwerker und Baufirmen |
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6. Vorbereitung der Auftragsvergabe (10%) |
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Aufstellen eines
Vergabeterminplans, Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen
als Grundlage für das Aufstellen der Leistungsbeschreibungen
und Leistungsverzeichnisse, Koordination der
Leistungsbeschreibung, Kostenkontrolle durch Vergleich der
vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der
Kostenberechnung |
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7. Mitwirkung bei der Vergabe (4%) |
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Einholen, Prüfen und Werten
von Angeboten, Führen von Bietergesprächen, Vergleich der
Ausschreibungsergebnisse mit der Kostenberechnung |
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8. Bauüberwachung (32%) |
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Überwachung des Ausbaus auf
Übereinstimmung mit der Baugenehmigung, den
Ausführungsplänen und Leistungsbeschreibungen, Überwachung
des Zeitplans, Kostenfeststellung nach DIN 276, Organisation
der Abnahme von Bauleistungen, Überwachung der Beseitigung
etwaig festgestellter Mängel, Kostenkontrolle durch
Überprüfung der Leistungsabrechnung, systematische
Zusammenstellung der Dokumentation |
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9. Objektbetreuung und Dokumentation (2%) |
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Fachliche Bewertung der
innerhalb der Verjährungsfristen für
Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel, längstens
jedoch 5 Jahre seit Abnahme der Leistung, Objektbegehung zur
Mängelfeststellung, Mitwirkung bei der Freigabe von
Sicherheitsleistungen |
Quelle: Architektenkammer Baden-Württemberg |